Wer den Holocaust friedfertig und argumentativ bestreitet, dürfte nach geltendem Recht nicht bestraft werden, denn laut zahlreicher Beschlüsse des höchsten Gerichts der BRD, nämlich des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), macht sich nur strafbar, wer im Zusammenhang mit der Bestreitung Gewalt befürwortet bzw. zur Gewalt aufruft. So wird im sogenannten Wunsiedelbeschluß (Az.: BvR 2150/09) zweifelsfrei festgestellt, dass es keine Einschränkung bei Meinungsäußerungen mit friedlichem Inhalt geben darf. Es heißt in Absatz 72:
„Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von Meinungs-äußerungen zu treffen.“
Eine Meinungsäußerung zu behindern, selbst wenn daraus eine Gefahr für das System erwachsen könnte, darf im Sinne der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nicht behindert werden. Das Gericht wörtlich: „Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichen Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip er Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim.“
Es folgt nochmals die Verdeutlichung, dass jede Meinungsäußerung, die nicht direkt zu Gewalt aufruft oder Gewalt rechtfertigt, gestattet sein muß, auch wenn sie noch so „gefährlich“ bzw. „wertlos“ (falsch) sei. Wörtlich: „Allein die Wertlosigkeit oder die Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken. Artikel 5 Abs. 1 GG erlaubt nicht, die Meinungsfreiheit unter einen generellen Abwägungsvorbehalt zu stellen.“
Schöne Worte. Nur, die Gerichte halten sich nicht mehr an diese Beschlüsse. Selbstverständlich habe ich in meinem Berufungsprozeß vor dem Landgericht Deggendorf auf diese Beschüsse des BVerfG hingewiesen. Verständnis und Interesse vortäuschendes Dreinblicken der Richterschaft – und dennoch Bestrafung! Zusätzlich wird seitens des Gerichts und der Anklage mit Vorliebe mit dem Begriff „Störung des öffentlichen Friedens“ zulasten des Angeklagten jongliert. Oft zu Unrecht! Denn auch hier hat das BVerfG im o. g. Wunsiedel-Beschluß in Absatz 77 eindeutig konstatiert:
„Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen zielt. Eine Beunruhigung, die die geistige Auseinandersetzung im Meinungskampf mit sich bringt und allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt, ist notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit und kann für deren Einschränkung kein legitimer Zweck sein.“
Dieser Wunsiedelbeschluß des BVerfG findet seine Bestätigung auch in weiteren Beschlüssen, z. B. Im Beschluß vom 22. Juni 2018 (Az.: 1 BvR 2083/15); da heißt es in Absatz 17:
„Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen (…) Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in einem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (Vgl. BVerfG 124, 300, 335).“
Und zum öffentlichen Frieden heißt es in Absatz 26:
„Danach ist dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen , auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer ‚Vergiftung des geistigen Klimas‘ ist ebensowenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung des Rechtsbewußtseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht. (vgl. BVerfG 124, 300, 333)“
Nach Würdigung dieser Beschlüsse des höchsten BRD-Gerichts, die ich dem LG Deggendorf, unter dem Vorsitzenden Richter Dr. Georg Meiski sowie dem Oberstaatsanwalt Oliver Baumgartner als Ankläger, vortrug, sind meine Ausführungen in meinen fünf inkriminierten öffentlichen Aufsätzen von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dennoch wurde ich zu 180 Tagessätzen a 30,- Euro Geldstrafe verurteilt.
Einer der Hauptmotive für die zur Gewohnheit gewordene Mißachtung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts durch die Gerichte liegt in der fehlenden Gewaltenteilung in der BRD. Diese fehlende Gewaltenteilung prangert selbst ein amtierender ordentlicher Richter namens Thorsten Schleif an, und zwar in zwei Buchveröffentlichungen: „Urteil: Ungerecht – Ein Richter deckt auf, warum unsere Justiz versagt“, Riva-Verlag, 2020, ISBN 978-3-7423-1150-4 sowie „Wo unsere Justiz versagt“, Riva-Verlag, 2022, ISBN 978-3-7423-2045-2. Er weist darauf hin, dass der Richter vom Justizminister bestellt wird. Da aber der Justizminister sowohl der Exekutive als auch der Legislative angehört, verkörpert er die drei Gewalten in einer Person. „Jeder deutsche Richter verdankt sein Richteramt der Regierung. Und jeder deutsche Richter verdankt seine Beförderung der Regierung. Und jeder deutsche Richter weiß, daß seine Karriere abhängt von der Regierung. Ist es daher verwunderlich, wenn diese Umstände bei den Entscheidungen der Richter – bewußt oder unbewußt – Berücksichtigung finden?“ („Wo unsere Justiz versagt“, S. 170). So ist es wahrhaftig kein Wunder, wenn gerade in sogenannten Holocaust-Prozessen der angeklagte Holocaust-Bestreiter, entgegen den Beschlüssen des BVerfG, so gut bzw. schlecht wie immer bestraft wird: weil es die Regierung des BRD-Systems schon wegen ihrer „Staatsräson“ zu Israel, also aus rein politischen Gründen, so will!
Und diese Rechtsverdrehungen finden im Namen der Gerechtigkeit statt, wobei Platon schon vor 2500 Jahren die richtigen Worte fand: „Der schlimmste Akt der Ungerechtigkeit ist vorgespielte Gerechtigkeit!“ Oder wie es der jüdische Publizist Horst Lummert in seinem Essay mit dem Titel „Vom gerechten Umgang mit Scharlatanen“ treffend formulierte: „Dies ist nicht deutsches Recht, sondern antideutsche Feindseligkeit im Gewande von Rechtsordnung und Gesetz.“
Nein, ich verkenne nicht den Mut, der einem Richter hierzulande abverlangt würde, wollte er trotz der politischen Zwänge mithelfen, der Gerechtigkeit endlich zum Durchbruch zu verhelfen, umgekehrt aber muß auch ein Richter einsehen, daß Angeklagte, die, weil sie ihr deutsches Vaterland verteidigen und deshalb wie zum Hohn verurteilt werden, sich nicht immer wieder ständig widerspruchslos mittels Skandalurteilen zum Opfer machen lassen, nur weil es ein deutschfeindliches System so verlangt. Keinem Richter kann die Tatsache unbekannt sein, dass in diesem System die minimalste Rechtssicherheit fehlt. Und so antworte ich mit den Worten des amtierenden Richters Thorsten Schleif: „Darüber hinaus darf, wenn wir über Skandalurteile reden, auch bei aller berechtigten Kritik an Politik, Regierung und Gesellschaft nicht vergessen werden: Der Urheber eines Skandalurteils ist und bleibt der Richter. Er ist es, der das Urteil spricht. Nicht die Politik. Nicht die Regierung. Nicht die Gesellschaft.“ („Urteil: Ungerecht – Ein Richter deckt auf, warum unsere Justiz versagt.“, S. 17).
Und was den Kläger, Oberstaatsanwalt Baumgartner betrifft: Auch wenn er als Staatsanwalt weisungsgebunden ist, so ist er gesetzlich dennoch verpflichtet, auch entlastende Fakten zugunsten des Angeklagten – in diesem Falle die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts – zu würdigen. Dies aber ist nicht geschehen. Im Gegenteil. Er ließ unvorsichtigerweise am 18. 12. 2023 die erregten Worte fallen: „Wir ziehen das Verfahren hier durch, bis das gewünschte Urteil feststeht!“ Hierfür gibt es, neben meinem Pflichtverteidiger, noch weitere Zeugen. Da erhebt sich zwangsläufig die Frage: Wer hat das gewünschte Urteil gefällt, und wo steht es bereits geschrieben? Ein Urteil muß nach einer ergebnisoffen geführten Verhandlung gefällt werden, sonst bräuchte man ja keine Verhandlung zu führen. Stünde ein gewünschtes Urteil von vornherein fest und würde die Verhandlung nur zum Schein geführt werden, dann wäre dies Rechtsbeugung gem. § 336 StGB. Das sollte auch einem Oberstaatsanwalt bekannt sein.
Diese Gerichtsfarce hat – selbst dem juristischen Laien! – einmal mehr gezeigt, daß die BRD-Gerichte die einfachsten Regeln der Rechtspflege nicht beachten und aufgrund der fehlenden Gewaltenteilung allein den politischen Willen der Regierung erfüllen; um wieviel deutlicher müssen die Opfer dieses Systems, die berufsmäßig Juristen sind (u. a. Horst Mahler, Sylvia Stolz, aber auch der Familienrichter Christian D. von Weimar) den Mißbrauch dieser Justiz wahrnehmen! Eindeutige, seitens der Obrigkeit verübte millionenfache Rechtsbrüche (illegale Grenzöffnungen, Grundrechtentzüge zugunsten des Corona-Schwindels, Verfolgung und Diffamierung von Menschen, die sich eine nicht geprüfte Brühe nicht in die Adern spritzen ließen, etc.) hat sie, die Justiz, nie geahndet, doch zu grausamen, überaus unmenschlichen Verfolgungen gegen friedferige kritische Bürger gibt sie sich gewissenlos her! Dabei denke ich vor allem an die nunmehr 95 Jahre alte Ursula Haverbeck, die nach einem Treppensturz im vergangenen Jahr sich fünf Rippenbrüche zugezogen hat. Diese edle Patriotin, die schon öfter ins Gefängnis gesteckt wurde, war 2022 wieder einmal wegen „Volksverhetzung“ von einem Berliner Gericht zu einem Jahr Gefängnis ohne Bewährung verurteilt worden. Mit einem Antrag auf Haftunfähigkeit versuchte sie, von der Haft verschont zu bleiben. Wegen ihres Alters und Gesundheitszustandes wurde sie über das Gesundheitsamt von einem Amtsarzt untersucht, und dieser, offenbar eine menschliche und medizinische Fehlbesetzung dieses BRD-Regimes, kam zu dem Ergebnis, „daß das Absitzen der Strafe unter bestimmten Bedingungen der Pflege möglich sei“ (ZEIT-ONLINE vom 18. 01. 2024). Daraufhin nahm die Berliner Justiz Kontakt zu verschiedenen Gefängnissen in Nordrhein-Westfalen auf, fand aber zunächst keines, was die Voraussetzungen erfüllte. Nach neuesten Meldungen wird nun erwogen, sie in ein Justizkrankenhaus einzuliefern. Es lebe die BRD-Justiz! Fremde Gruppenvergewaltiger auf freien Fuß! Einheimische alte und kranke Menschen, weil sie unser Volk und Land verteidigen, ins Gefängnis!
Derartige skandalöse Rechtsverdrehungen haben mit abendländischer humanistischer Gesinnung absolut nichts zu tun, sondern entspringen alttestamentarischen Gepflogenheiten.
Wir befinden uns offenbar in einem Freiluftgefängnis. Dabei ist es völlig unerheblich, weshalb wir verfolgt werden, ob wegen einer nicht gewünschten Meinung zum Holocaust, zur Corona-Plandemie, der Klima-Diktatur oder zu anderen deutschhassenden Handlungen der Altparteien! Welche Meinung auch immer unerwünscht ist, sie wird kriminalisiert und strafrechtlich verfolgt.
Wir haben als Deutsche nur noch die Chance zu überleben, wenn wir uns nicht einschüchtern lassen und den Weg des Widerstandes konsequent weitergehen, bis dieses System im Orkus verschwunden ist; gleichwohl in dem Bewußtsein, das dem Leitspruch der Nordfriesen unter Anführung des legendären Pidder Lüng zugrunde liegt: „Lewwer duad üs Slaav!“
Angesichts dieser barbarischen Quälerei deutscher Menschen noch eine kurze Betrachtung über eine menschliche Schwäche der Betroffenen; eine Betrachtung, die ich auch als Selbstkritik verstehe. Nach so manchem Gerichtsurteil, das „nur“ eine Geld- und keine Gefängnisstrafe verhängt, neigt man dazu, erleichtert zu sagen: es hätte schlimmer kommen können. Doch mit dieser falschen Einschätzung betrügen wir uns selber, weil wir dabei vergessen, dass jede Strafe bei Prozessen dieser Art, selbst wenn sie im Vergleich zu drakonischen mehrjährigen Gefängnisstrafen gering erscheinen mag, ein grundsätzlicher Schlag gegen die Gerechtigkeit und gegen die Meinungsfreiheit ist und somit kein Grund besteht, auch nur dem geringsten Ansatz von Zufriedenheit und Akzeptanz Raum zu geben. Mit jedem „Schuldig!“, das ein Richter in einem Prozeß dieser Couleur spricht und mit dem er die Einschränkung der Meinungsfreiheit befestigt, liefert er einen Baustein für eine Gefängniszelle, in die Menschen wie Ursula Haverbeck, Horst Mahler, Sylvia Stolz, Alfred Schaefer und viele weitere gesteckt und drangsaliert werden.
Unsere Solidarität gehört den grausam gequälten Opfern dieses verfolgungssüchtigen Systems. Erst wenn § 130 StGB gestrichen ist und die Verbieger des Rechts zur Verantwortung gezogen werden, ist unsere Aufgabe beendet.