Die wohl bekanntesten gegenwärtigen Kämpfer für die Meinungsfreiheit und somit für die Abschaffung des aktuellen Paragraphen 130 StGB sind Ursula Haverbeck (94) und Horst Mahler (87). Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die ursprüngliche, noch vom Kaiserreich stammende Fassung dieses Paragraphen eine durchaus vernünftige und zu bejahende war. Sie lautete:
„Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.“
Doch schon mit der ersten vorgenommene Änderung des Paragraphen im Jahre 1969 wurde dieser völlig entstellt und einer anderen, rein politischen Aufgabe zulasten unseres Volkes zugeführt. Jetzt lautete er:
„(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt,
2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnamen gegen sie auffordert oder
3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.“
Mit dieser ersten Änderung wurde § 130 StGB zu einer Diskriminierung des deutschen Volkes umgestaltet und festgeschrieben. Jetzt lautet er nämlich, es wird bestraft „wer zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, sie beschimpft…“ usw, usf. Hingegen das gesamte deutsche Volk wird gar nicht erwähnt, ist ausgeklammert; weil es – wie es juristisch in zynischer Weise heißt – „nicht beleidigungsfähig“ sei. In der Praxis sieht das dann so aus, daß ein Teil bzw. eine Minderheit oder ein Angehöriger eines Teiles bzw. einer Minderheit – sei es ein Jude, Türke, Neger etc. – sofort zum Kadi rennen darf, wenn er sich beleidigt glaubt, und der Angezeigte wird wegen „Volksverhetzung“ bestraft. Mehr noch: Da dieser Straftatbestand ein Offizialdelikt (schwere Straftaten) und kein Antragsdelikt (minder schwere Straftaten) ist, bedarf es gar keiner Anzeige, sondern das System muß von sich aus die Verfolgung einleiten. Aber das „nicht beleidigungsfähige“ deutsche Volk darf von einem Türken oder sonst irgend jemanden durchaus als „Köterrasse“ beschimpft und beleidigt werden, oder Antifa-Mordhetzer können fordern, die an unserem Volk verübten angloamerikanischen Massenmorde per Phosphorbomben an der Zivilbevölkerung mögen ein zweites Mal verübt werden („Bomber Harris, morde noch einmal!“). Diese tatsächlichen Volksverhetzungen sind strafrechtlich nicht von Bedeutung. Wenn das nicht eine ganz gezielt gegen unser Volk gerichtete Diskriminierung ist, was ist es dann?! Wohlgemerkt, wenn schon der Gesetzgeber meinte, Teile der Bevölkerung per Gesetz ausdrücklich schützen zu müssen, so wäre es wegen des Gleichheitsgebots vor dem Gesetz gem. Art. 3 GG eine absolutes MUSS gewesen, auch das Volk in seiner Gesamtheit gesetzlich zu schützen. Dies wurde aber bewußt unterlassen. Daraus wird die niederträchtige Aufgabe dieses Paragraphen in seinem ganzen Ausmaß erkennbar: Das gesamte deutsche Volk ist demnach weniger wert als die in ihm lebenden Minderheiten! Und dies in einer sogenannten Demokratie, wo angeblich doch die Mehrheit den Ausschlag gibt.
Der fehlende Schutz gegen Beleidigung und Hetze unseres deutschen Volkes in seiner Gesamtheit schließt selbstverständlich den einzelnen Deutschen mit ein. Der Angehörige einer Minderheit kann § 130 StGB in Anspruch nehmen, der einzelne Deutsche, da keiner Minderheit angehörend, muß sich gnädigerweise mit einer Anzeige mittels des allgemeinen und weniger strafzumessenden Beleidigungsparagraphen 185 StGB zufriedengeben.
Der oben genannten ersten Veränderung des deutschfeindlichen § 130 StGB folgten im Laufe der Zeit bekanntlich zahlreiche weitere Verschärfungen, in der Absicht des Gesetzgebers, jede auch noch so moderate Kritik als „Volksverhetzung“ bestrafen zu können. Dabei ist der 35 Wörter umfassende Wortlaut der ersten Fassung bis heute auf das sechzehnfache, nämlich 528 Wörter angewachsen. Und mit dieser Inflation von Wörtern, Bestimmungen und Eventualitäten ist auch die Bestimmtheit der Tatbestände in keiner Weise mehr gegeben, sodaß laut Art. 103 Abs. 2 eine Bestrafung des/der Angeklagten gar nicht mehr erfolgen dürfte. Doch weder Staatsanwaltschaft noch Richterschaft halten sich daran, sondern klagen an, fegen zahlreiche Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, die zugunsten des Angeklagten sprechen, selbstherrlich vom Tisch und bestrafen wie Besessene nach eigener persönlicher Willkür. 1 Gleichzeitig geriet der Überblick und das sachliche Verständnis der damit sich befassenden Juristen – in erster Linie also Staatsanwälte und Richter – außer Kontrolle, und in dem Tohuwabohu scheinen sie oft selber nicht mehr zu wissen, was zu tun sei. Auch wenn sie sich dabei der Lächerlichkeit preisgaben, – die Leidtragenden waren, sind und bleiben immer die um der Anklage willen Angeklagten.
Gegen diese untragbaren Mißstände wissen vor allem die bereits oben genannten politisch Verfolgten ein trauriges und anklagendes Lied zu singen. Frau Ursula Haverbeck schildert anhand eines ihrer letzten Fälle, wie tief die BRD-Justiz schon gesunken ist. Der Beobachter mag sich sein eigenes Urteil bilden. https://www.youtube.com/watch?v=YsdMwSwBmzw
1Erst im Dezember letzten Jahres wies der unablässig politisch verfolgte Horst Mahler in der Hauptverhandlung (10 Kls 8/20) auf den „Wunsiedel-Beschluß“ des Bundesverfassungsgerichts (BvR 2150/08) hin, in dem es u. a. heißt: „Art. 5 Abs. 1 und 2 Grundgesetz gewährleistet die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.“ (Rdnr. 67). Bei sogenannten Holocaust-Prozessen wird von den Richtern dieser wichtige Beschluß des höchsten BRD-Gerichts einfach ignoriert bzw. die als Geistesfreiheit zu respektierende Äußerung als Straftat gewertet.