Der Jurist Ingo Müller, geboren 1942 und seit 2008 pensioniert, lehrte als Professor an verschiedenen deutschen Universitäten. Ein von alliierten Gnaden bestellter Umerzieher, wie er im Bilderbuch steht. 1987 veröffentlichte er das Buch „Furchtbare Juristen“, in dem er über nationalsozialistische Juristen herzog. Die übliche pseudomoralische Schuld-Anprangerung gegen alles Vergangene, allerdings mit der Absicht, von den furchtbaren Juristen der Gegenwart abzulenken. Um Letztere in ihrer ganzen Erbärmlichkeit aufzuzeigen, genügt allein der Hinweis auf § 130 StGB, denn dieser furchtbare Paragraph steht als Synonym für die Schande der BRD-Justiz und seiner ausführenden furchtbaren Juristen. Versuchen wir es.
„Wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220 a Abs 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost, wird mit bis zu 5 Jahren Gefängnis bestraft.“
So steht es unter anderem in diesem Hexenhammer-Paragraphen § 130 StGB geschrieben. Mit § 220 a Abs. 1 wird Bezug genommen auf den angeblichen nationalsozialistischen Völkermord: „Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (…), die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen (…), wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“
Betrachten wir die Terminologien Billigen, Leugnen, Verharmlosen und Störung des öffentlichen Friedens einmal näher.
1. Billigen
Niemand von den sogenannten Holocaust-Leugnern billigt völkermörderische Taten. Außerdem könnte man nur dann eine solche Untat billigen, wenn diese auch tatsächlich stattgefunden hätte. Das aber ist keineswegs erwiesen, denn die Zeugenaussagen, die dies behaupten, könnten einzig und allein durch eine forensische Untersuchung auf ihren Wahrheitsgehalt geklärt werden. Dies ist aber nie geschehen; nicht aus Vergesslichkeit, sondern weil die Holocaust-Verteidiger eine geradezu panische Angst vor einer solchen Untersuchung haben. Und wer es dennoch wagt, eine solche privat durchzuführen und zu dem Ergebnis kommt, die von offizieller Seite behaupteten Untaten können gar nicht stattgefunden haben (wie etwa der Diplom-Chemiker Germar Rudolf und der us-amerikanische Gaskammer-Experte Fred Leuchter), wird mit Gefängnis bestraft Das BRD-System verhindert also mit allen Mitteln, d. h. mit Hilfe einer korrumpierten Justiz, die Wahrheitsermittlung, allein deshalb, weil diese eine Entlastung der deutschen Schuld bedeuten würde. Und für Deutschenhasser muß Deutschland für alle Zeiten schuldig bleiben! Deutschland muß ewig Täter, die übrige Welt Opfer sein!
Das BRD-Regime will also das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen des angeblich begangenen NS-Völkermordes ahnden, läßt aber den gegenwärtig sich vollziehendem Völkermord an unserem deutschen Volk geschehen. Man erinnert sich: In Sorge um die Zerstörung der tibetischen Identität durch chinesische Maßnahmen in Tibet, faßte der BRD-Bundestag am 20. 6. 1996 die folgende Entschließung (Drucksache 13/4445, Auszug aus dem Bundestagsprotokoll): „Der deutsche Bundestag, (1) im Hinblick darauf, daß Tibet sich in der gesamten Geschichte eine eigene ethnische, kulturelle und religiöse Identität bewahrt hat […], verurteilt die Politik der chinesischen Behörden, die im Ergebnis gerade auch in Bezug auf Tibet zur Zerstörung der Identität führt, insbesondere mittels Ansiedlung und Zuwanderung von Chinesen in großer Zahl […] und der Umstellung des Landes unter eine chinesisch kontrollierte Administration“ (Unabhängige Nachrichten, 1/2016). Welcher Widerspruch! Bekanntlich wird, wie erst vor knapp einem Monat in der Silvesternacht in Berlin eindringlich vorgeführt, durch gezielten, massenhaften Import von fremder Kultur, fremder Ethnien sowie verbrecherischer Elemente unser deutsches Volk seiner Identität beraubt und seiner Zerstörung zugeführt. Der ehemalige Berliner Staatssekretär Dr. jur. Otto Uhlitz stellte im Jahre 1987 fest:
„Es kann nicht angehen, daß wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens bestraft wird, wer die Staatsform der Bundesrepublik abändern will, während der, der das deutsche Staatsvolk in der Bundesrepublik abschaffen und durch eine ‚multikulturelle Gesellschaft‘ ersetzen und auf deutschem Boden einen Vielvölkerstaat etablieren will, straffrei bleibt. Das eine ist korrigierbar, das andere nicht und daher viel verwerflicher und strafwürdiger. Diese Rechtslage wird auch der Generalbundesanwalt nicht auf Dauer ignorieren dürfen.“
Wer sich aber gegen diesen gegenwärtig vollziehenden Völkermord am eigenen deutschen Volk wehrt, wird von der BRD-Justiz keineswegs in seinem gesetzestreuen Bestreben unterstützt, sondern argwöhnisch beäugt und allzu oft willkürlich gemäß § 130 StGB wegen angeblicher „Diskriminierung bzw. Beleidigung von Minderheiten“ verfolgt! Es werden also Gesetze, die Deutschland eigentlich schützen müßten, so ins Gegenteil verdreht, damit sie Deutschland schaden. Hier zeigt sich, wer tatsächlich Untaten, Zerstörung und den Völkermord an unserem Volk „billigt“!
Und wer „billigt“ die seit 1945 ungezählt durchgeführten völkermörderischen, als „friedensschaffende Maßnahmen“ umgelogenen, amerikanischen Kriege, mit Millionen Toten und Verstümmelten, und nimmt daran noch teil bzw. begünstigt sie durch Unterstützung? Es ist die BRD, selbstverständlich mit Billigung ihrer Justiz! Oder wer bremst die besessenen, skrupellosen Kriegstreiber der Gegenwart, wie etwa die Strack-Zimmermann? Ihr FDP-Genosse, Bundesjustizminister Marco Buschmann gewiß nicht, denn er, als typischer Vertreter der Gewalteneinheitstyrannis, hat sich, seinen eigenen Worten zufolge („Clans gehören zum täglichen Dasein leider dazu“), mit in unserem Land eingenisteten Berufsverbrechern ohnehin schon abgefunden, wie wollte er da durchgeknallte Internationalisten zur Zurückhaltung mahnen?
2. Leugnen
Grundsätzlich: Wer aus guten Gründen überzeugt ist, daß der Holocaust nach der offiziellen Version nicht stattgefunden haben kann, der bestreitet diese Version, leugnet sie aber nicht. Wäre der Angeklagte hingegen überzeugt, daß der Holocaust so, wie behauptet, stattgefunden habe und würde ihn, gegen die eigene Überzeugung abstreiten, erst dann wäre er ein Lügner bzw. Leugner. Es ist unglaubhaft, anzunehmen, ein Jurist mit abgeschlossenem Jura-Studium beherrsche die deutsche Sprache derart mangelhaft, daß ihm der himmelweite Unterschied zwischen den Begriffen leugnen und bestreiten nicht bekannt ist; so bleibt nur der Schluß übrig, daß der als Holocaust-Leugner betitelte Angeklagte mit Absicht beleidigt und diffamiert werden soll.
Hier wirft sich eine interessante Frage auf: Sind die Juristen, die Staatsanwälte und Richter, die pausenlos Holocaust-Bestreiter als Holocaustleugner anklagen und bestrafen, auch selber überzeugt, daß die gängige, die „offenkundige“ Holocaustversion den Tatsachen entspricht, obwohl sie doch, gerade als Juristen(!), um die Zweifelhaftigkeit von forensisch nicht verifizierten Zeugenaussagen wissen müssen? Oder fügen sie sich aus eigenem kleinlichem Sicherheitsbedürfnis feige der Erwartung jener Polit-Kreise, die den Schandparagraphen 130 StGB etabliert haben? Wenn dem so wäre, dann würden sie Menschen für etwas bestrafen, von dem sie selber gar nicht überzeugt sind. Dann wären s i e die schweigenden aber tatsächlichen Holocaust-Leugner!
3. Verharmlosen
Nur Religionen haben unantastbare und rational nicht erklärbare Dogmen, und da der sogenannte Holocaust aus Dogmen besteht, handelt es sich bei ihm um eine Religion, die Holocaust-Religion. Und wie unterschiedlich streng die Gläubigen einer jedweden Religion die Einhaltung der Dogmen fordern, dafür gibt es keine verbindliche Norm. Sieht der eine Christ in dem Bezweifeln der leiblichen Himmelfahrt Marias bereits ein Verharmlosen des Glaubens, so beginnt für den anderen Christgläubigen das Verharmlosen erst mit Bestreiten der Unfehlbarkeit des Papstes. Und wertet ein Richter in seiner priesterlichen Eigenschaft bei einem Holocaust-Prozeß erst den Zweifel an der 6-Millionenzahl als ein Verharmlosen, so sieht ein religions-fanatischer Oberstaatsanwalt bereits in der weniger gebräuchlichen aber korrekten Abkürzung KL für Konzentrationslager ein Verharmlosen des Holocaust. Kurzum, es gibt keinen Gummi, der so dehnbar sein könnte wie das mit arger List gewählte Wort „Verharmlosen“. Selbst die kleinste Kritik kann von jedem Staatsanwalt und Richter arglistig als „Verharmlosen“ hingedreht werden. Gerade dieses dehnbare Wort ist der Inbegriff der Unbestimmtheit einer Tatsache, die keine Rechtssicherheit gibt und daher laut Art. 103 Abs. 2 GG gegen den Angeklagten nicht angewendet werden dürfte. Doch Anwendung, Nicht-Anwendung oder Verdrehung von Gesetzen ist für Staatsanwälte oder Richter bei solchen Scheinprozessen nur eine Frage der politischen Erwägung im deutschfeindlichen Sinne.
4. Der „öffentliche Friede“
Die nicht mehr einschränkbare, bis ins unendliche sich ziehende Dehnbarkeit drückt der blumige Satzeil aus: wer billigt, leugnet oder verharmlost „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“, wird bestraft.
Niemand, absolut niemand, kann normativ festlegen, wann der öffentliche Friede gestört sei, also bleibt dies zu beurteilen allein der Willkür des jeweiligen Richters überlassen. Der Willkür-Teufel aber steckt in dem Nebensatz „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. Hier kann jeder ideologisch eingefleischte Staatsanwalt oder Richter „die Sau rauslassen“, denn es braucht eine (dubiose) Störung des öffentlichen Friedens nicht in der geringsten Weise glaubhaft oder nur ansatzweise nachvollziehbar zu sein, es genügt, wenn der Richter meint: Die Veröffentlichung des Angeklagten ist zwar sachlich richtig, aber sie könnte unter Umständen geeignet sein, Juden und Philosemiten zu stören. Diesem lächerlichen Theater versuchte das Bundesverfassungsgericht mit dem „Wunsiedel-Beschluß“, Az: BvR 2150/08 die Spitze zu nehmen; in Absatz 77 heißt es:
„Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen zielt. Eine Beunruhigung, die die geistige Auseinandersetzung im Meinungskampf mit sich bringt und allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt, ist notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit und kann für deren Einschränkung kein legitimer Zweck sein.“
Bravo! Das hört sich gut an, – nur hält sich eben kein Richter daran. Und das Bundesverfassungsgericht handelt nach dem bekannten Satz: Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern! Im Jahre 2009, also vor ca. 14 Jahren, erging der o. g. Beschluß. Mittlerweile ist bekanntlich Stephan Harbarth der Präsident des Bundesverfassungsgerichts. Vordem war er Mitarbeiter der Großkanzlei Shearman & Sterling LLP. „Seine Zeit dort fällt in die Jahre, als auch dort die Cum-Ex-Modelle ausgetüftelt werden, um den Staat auszuplündern“, so schrieb, laut Wikipedia, ein gewisser Lars Wienand auf T-Online.de. Wer einen solchen Mann zum Präsidenten des höchsten BRD-Gerichtes aufstellt, könnte auch eine Bordell-Angestellte zur Bewährungshelferin für gefallene Mädchen bestimmen.
Aber Harbarth war Freund und Vertrauter der millionenfachen Rechtsbrecherin und Schlepperkönigin Angela Merkel. Eine Hand wäscht die andere. Und so überrascht es nicht, daß die Merkel, als sie 2021 die demokratische Wahl Kemmerichs zum Ministerpräsidenten von Thüringen nach bolschewistischer Art für null und nichtig erklärte, und wegen dieser Schweinerei die AfD das Bundesverfassungsgericht um Hilfe angerufen hatte, ein paar Tage vor der Entscheidung ihren Freund Harbarth samt seiner Richter des Ersten und Zweiten Senats des Gerichts zum lukullischen Dinner einlud. Zudem sollten die Richter in jenen Tage auch entscheiden, ob die ohnehin horrend hohen GEZ-Zwangsgebühren ein weiteres Mal zwangserhöht werden dürften. Ein großes Anliegen der Regierung, deren Propagandaministerium, also die „öffentllich rechtliche Rundfunkanstalten“, gut geschmiert sein muß. Und nicht zuletzt lag der Merkel sehr viel daran, die geradezu kriminelle Corona-Politik mit dem gerichtlichen Etikett „Genehmigt“ zu versehen.
Wenn so viele deutschfeindliche Regierungsinteressen den judikativen Unbedenklichkeitsschein erhalten sollen, dann muß Merkels Einladung der hochherrschaftlichen Richter zwangsläufig penetrant nach aktiver und passiver Bestechung, nach Korruption, auf alle Fälle nach Befangenheit der Richter riechen. Man sage nicht, eine Befangenheit müsse erst bewiesen werde, denn Richter Thorsten Schleif klärt uns in seinem Buch „Wo unsere Justiz versagt“, S. 195, dahingehend auf, daß gemäß § 19 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ein Richter bereits wegen „Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt werden kann: „Es ist absolut unerheblich, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Das sah das Bundesverfassungsgericht bis vor einigen Jahren übrigens auch so und erklärte: Es komme nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich ‚parteilich’ oder ‚befangen‘ sei oder ob er sich selber für befangen halte. Entscheidend sei ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß habe, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Vgl. Beschluß des BVerfG vom 05. 04. 1990 – 2 BvR 413/88). Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit gehe es nämlich darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (Vgl. Beschluß des BVerfG vom 18. 06. 2003 – 2 BvR 383/03).“
Aber auch das Bundesverfassungsgericht hält sich nicht mehr an die Gesetze. Und Strafrichter – jetzt schließt sich der Kreis zum § 130 StGB – halten sich nicht mehr an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts. So untersagte das BVerfG 2009 im oben genannten „Wunsiedel-Beschluß“ unter Absatz 88 die eigenmächtige, willkürliche Interpretation bei Holocaust-Prozessen:
„Andererseits soll sichergestellt werden, daß nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Artikel 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt [die Richter, d. V.] verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung selbst zu entscheiden.“
Aber das schert die Richter keinen Deut und sie halten sich nicht an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, dem wiederum diese Ignoranz egal ist. Dieses Tohuwabohu an eingebürgerter Rechtlosigkeit bzw. Rechtsverdrehung erhebt die dringende Frage: Begreifen die meisten Juristen gar nicht, daß sie den nach 1945 herangezüchteten deutschfeindlichen Satrapen nur als Hilfsmittel zu dienen haben, um den geplanten Völkermord am deutschen Volk zu vollstrecken? Oder ist ihnen alles egal?
Was unterscheidet nun die damaligen von den heutigen furchtbaren Juristen? Wie in fast allen Situationen beim Betrachten von damals und heute ist die Antwort auch hier: Heuchelei. Denn die Umtriebe der seit 1949 agierenden furchtbaren Juristen dauern schon jetzt 6 mal länger an als die der NS-Juristen, und selbst Roland Freisler hat weder das Lügenwort „Offenkundigkeit“ verwendet noch über 100 Jahre alte unschuldige Menschen inquisitorisch gequält und verurteilt!
Es ist vollkommen egal, was auf dem Papier steht. Wer die Macht hat, setzt das (Un-)Recht.
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Von ADL bis USA (auch in BRD-Institutionen) sind (hunnische) Mischlinge nicht selten. Das Gehabe des Attila Hildmann hat den Volkslehrer überzeugt, daß jener beherrschen will. Allgemein sind Mischlinge durch ihre Abkunft weniger klar, eher destruktiv, verfolgen und beherrschen die konstruktivere Rasse, solange und damit es ihnen ihnen gut geht. Das Vorgehen der Institutionen, die von Deutschen Erarbeitetes Fremden geben und Deutsche obdachlos machen, zeigt, wer dort das Sagen hat und wie viel Augenmerk auf Herkunft und Rasse zu legen ist.
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